Solarpflicht: Das müssen Hausbesitzer jetzt beachten

Immer mehr Bundesländer führen eine Solarpflicht ein. Das bedeutet: Bei Neubauten oder größeren Dachsanierungen kann die Installation einer Photovoltaikanlage verpflichtend sein. Welche Regelungen in welchem Bundesland gelten und worauf Hausbesitzer achten sollten, erfahren Sie hier.

Hinweis: Die Informationen sind ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte überprüfen Sie bei Ihnen geltenden Gesetze und Pflichte anhand der angegebenen Quellen eigenständig. Im Falle eines konkreten Bauvorhabens empfehlen wir die Rücksprache mit der lokalen Baubehörde. Die Auflistung bezieht sich ausschließlich auf Wohngebäude, Nicht-Wohngebäude sind hiervon ausgenommen.

Sie haben weitere Fragen dazu? Dann wenden Sie sich an Ihren persönlichen Ansprechpartner.

Ab 1. Januar 2026 greift die Solarpflicht bei Dachsanierungen, ab 1. Januar 2025 bereits bei Neubauten für Gebäude mit einer Nutzfläche >50 m².

Vorgaben zur Belegung

Bei Dachsanierung:

  • Mindestens 30 % der Nettodachfläche sind mit einer Photovoltaikanlage zu belegen.
  • Alternativ gelten folgende Mindestleistungen:
    • 3 kWp bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal zwei Wohneinheiten
    • 4 kWp bei Mehrfamilienhäusern mit drei bis fünf Wohneinheiten
    • 8 kWp bei Mehrfamilienhäusern mit sechs bis maximal zehn Wohneinheiten

Nettodachfläche = Gesamtdachfläche abzgl. der Fläche, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Fenstern oder einer Nordausrichtung nicht in Frage kommen

Bei Neubauten:

  • Mindestens 30% der Gesamtdachfläche sind mit Photovoltaik zu belegen
  • Die Kilowatt-peak-Grenzen, die bei einer Dachsanierung genügen, greifen beim Neubau nicht

Ausnahmen

  1. Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m² sowie „untergeordnete Gebäude“,
    z. B. Garagen
  2. Wenn die Solarpflicht anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
    z. B. dem Denkmalschutz
  3. Wenn die Umsetzung technisch unmöglich ist, beispielsweise:
    1. nur Nordausrichtung verfügbar
    2. konstruktiv ungeeignete Dächer, z. B. Reetdächer
    3. nicht ausreichende Standsicherheit, z. B. aufgrund der Statik
  4. Wenn die Umsetzung wirtschaftlich nicht vertretbar ist:
    1. Amortisationszeit von mehr als 25 Jahren
    2. „unbillige Härte“ für Bauherren; Einzelfallentscheidung der Behörde

Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&bes_id=53392&aufgehoben=N

Ab 1. Januar 2025 greift die Solarpflicht für Neubauten und für Dachsanierungen, wenn die Dachfläche mindestens 50 m² beträgt.

Vorgaben zur Belegung

Bei Neubauten und Dachsanierungen:

  • Es sind 50% der vorhanden Gesamtdachfläche mit Photovoltaik zu belegen.
  • In der 50%-Grenze ist bereits berücksichtigt, dass Teile der Dachfläche aufgrund von der Ausrichtung oder aufgrund von Störflächen (Dachfenster etc.) nicht für die PV-Belegung geeignet sind.
  • Wenn sich bei Belegung von 50% der Dachfläche eine Anlagengröße ergibt, die zu einer Amortisationszeit von >20 Jahren führt. Eine Amortisationszeit von unter 20 Jahren gilt aus Sicht der Gesetzgebung als vertretbar.

Ausnahmen

  1. Wenn die Solarpflicht anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
    z. B. dem Denkmalschutz
  2. Wenn die Umsetzung technisch unmöglich ist, beispielsweise:
    1. nur Nordausrichtung verfügbar
    2. konstruktiv ungeeignete Dächer, z. B. Reetdächer
    3. nicht ausreichende Standsicherheit (Statik)
  3. Wenn die Umsetzung wirtschaftlich nicht vertretbar ist:
    1. Amortisationszeit von mehr als 20 Jahren
    2. Wenn das Bauvorhaben aufgrund der zusätzlichen Kosten für die Photovoltaikanlage wirtschaftlich nicht mehr durchführbar wäre.

    Quellen:

Ab dem 1.5.2022 (Neubauten) und dem 1.1.2023 (Dachsanierung) greift die Solarpflicht für Gebäude mit einer Nutzfläche >50 m².

Vorgaben zur Belegung

Bei Neubauten und Dachsanierungen:

  • Es sind mindestens 60% der „solargeeigneten“ Fläche mit PV zu belegen
  • Solargeeignet: mind. 20 m² zusammenhängende Dachfläche
  • Nicht solargeeignet sind stark verschatte Flächen oder nach Nordosten, Norden und Nordwesten ausgerichtete Flächen

Ausnahmen

  1. Wenn die Solarpflicht anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
    z. B. dem Denkmalschutz
  2. Wenn die Umsetzung technisch unmöglich ist, beispielsweise:
    1. nur Nordausrichtung verfügbar
    2. konstruktiv ungeeignete Dächer (z. B. Reetdächer)
    3. nicht ausreichende Standsicherheit (Statik)
  3. Wenn die verfügbare Dachfläche weniger als 50 m² (Neubau) bzw. weniger als 25 m² (Dachsanierung) beträgt.
  4. Wenn die Umsetzung wirtschaftlich nicht vertretbar ist:
    1. Bauherren können im Falle einer „unbilligen Härte“ einen Antrag auf Befreiung stellen, beispielsweise wenn eine Finanzierung der Photovoltaikanlage nicht möglich ist.

Quellen:

  1. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KlimaSchGBW2023rahmen
  2. https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energiewende/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/photovoltaikpflicht#:~:text=In%20Baden%2DW%C3%BCrttemberg%20ist%20die,im%20Klimaschutz%2D%20und%20Klimawandelanpassungsgesetz%20verankert

Ab dem 1.7.2025 (Neubauten) und ab dem 1.7.2024 (Dachsanierungen) greift die Solarpflicht.

Vorgaben zur Belegung

Bei Neubauten:

  • Mindestens 50 % der geeigneten Dachfläche sind mit einer Photovoltaikanlage zu belegen.
  • Zur Ermittlung der geeigneten Dachfläche sind von der Gesamtfläche des Daches folgende Flächen abzuziehen:
    • lichtdurchlässige Dachflächen (z. B. Dachfenster)
    • Flächen, die aufgrund von Verschattung oder Ausrichtung einen Ertragsverlust von 25 % oder mehr gegenüber einer optimal nach Süden ausgerichteten Dachfläche aufweisen

Bei Dachsanierungen:

  • Es ist eine PV-Anlage mit einer Nennleistung von mind. 1 kWp zu installieren und ein Wechselrichter mit einer Leistung von mind. 1000 Voltampere
  • Innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Dachsanierung muss die PV-Anlage installiert werden.

Ausnahmen

  1. Wenn die Solarpflicht anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
    z. B. dem Denkmalschutz
  2. Wenn die Umsetzung technisch unmöglich ist, beispielsweise:
    1. nur Nordausrichtung verfügbar
    2. konstruktiv ungeeignete Dächer (z. B. Reetdächer)
    3. nicht ausreichende Standsicherheit (Statik)
  3. Wenn die verfügbare Dachfläche weniger als 50 m² (Neubau) bzw. weniger als 25 m² (Dachsanierung) beträgt.
  4. Wenn die Umsetzung wirtschaftlich nicht vertretbar ist:
    1. Bauherren können im Falle einer „unbilligen Härte“ einen Antrag auf Befreiung stellen, beispielsweise wenn eine Finanzierung der Photovoltaikanlage nicht möglich ist.

Quelle:

  1. https://umwelt.bremen.de/klima/energie/bremisches-solargesetz-bremsolarg-2155612
  2. https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2024_07_24_GBl_Nr_0078_signed.pdf

Seit 1. Januar 2023 greift die Solarpflicht für Neubauten und Dachsanierungen in Berlin für Gebäude mit einer Nutzungsfläche > 50 m².

Vorgaben zur Belegung

Bei Neubauten:

  • mind. 30% der Gesamtdachfläche

Bei Sanierungen: mind. 30% der Nettodachfläche, oder:

  • mind. 2 kWp Nennleistung bei Ein- und Zweifamilienhäusern
  • mind. 3 kWp Nennleistung bei MFH mit 3 – 5 Wohneinheiten
  • mind. 6 kWp Nennleistung bei MFH mit 6 – 10 Wohneinheiten

Nettodachfläche: Gesamtdachfläche abzgl. Verschattungen, Störflächen, Nordausrichtung.

Ausnahmen gelten bei technischen Hürden (z.B. Statik), im Denkmalschutzbereich oder wenn es wirtschaftlich nicht vertretbar ist

Ausnahmen

  1. Wenn die Solarpflicht anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
    z. B. dem Denkmalschutz.
  2. Wenn die Umsetzung technisch unmöglich ist, beispielsweise:

    1. nur Nordausrichtung verfügbar
    2. konstruktiv ungeeignete Dächer (z. B. Reetdächer)
    3. nicht ausreichende Standsicherheit (Statik)
  3. Wenn die Umsetzung wirtschaftlich nicht vertretbar ist:

    1. Bauherren können im Falle einer „unbilligen Härte“ einen Antrag auf Befreiung stellen, beispielsweise wenn eine Finanzierung der Photovoltaikanlage nicht möglich ist.

Quelle:
https://www.berlin.de/sen/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/artikel.1209623.php

Ab 1. Januar 2023 (Neubau) und 1. Januar 2024 (Dachsanierung) greift die Solarpflicht für Gebäude mit einer Dachfläche >50 m².

Vorgaben zur Belegung

Bei Neubauten:

  • 30% der gesamten Dachfläche sind mit PV zu belegen

Bei Dachsanierungen:

  • 30% der „Nettodachfläche“ sind mit PV zu belegen
    • Nettodachfläche = Gesamtdachfläche abzgl. der Fläche, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Fenstern oder Nordausrichtung nicht in Frage kommen

Ausnahmen

  1. Widerspricht anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten (z.B. Denkmalschutz)
  2. Technisch unmöglich, beispielsweise:
    1. Nur Nordausrichtung verfügbar
    2. Konstruktiv ungeeignete Dächer (Reet)
    3. Nicht ausreichende Standsicherheit (Statik)
  3. Wirtschaftlich nicht vertretbar
    1. Bauherren können im Falle einer „unbilligen Härte“ einen Antrag auf Befreiung stellen, beispielsweise wenn für Bauherren keine Finanzierung der PV-Anlage möglich ist.

Quellen:

  1. https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bukea/themen/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik/faq-pv-pflicht-in-hamburg-956122
  2. https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KlimaSchGHA2020V16IVZ

Ab März 2026 greift die Solarpflicht bei Neubauten, bei Dachsanierungen gibt es keine Solarpflicht.

Vorgaben zur Belegung

Bei Neubauten:

  • Die geeignete Dachfläche ist grundsätzlich vollständig zu belegen. Für ungeeignete Teilflächen (bspw. Dachfenster, stark verschattete Flächen, Nordausrichtung) besteht keine Verpflichtung. Es gibt keine konkreten, zahlenmäßigen Vorgaben (bspw. Mindestleistung in Kilowatt peak)
  • Die Pflicht kann auch erfüllt werden durch Solarthermieanlagen oder durch eine PV-Anlage nahe dem Wohngebäude (bspw. auf einer Garage).

Bei Dachsanierungen: Keine Vorgaben bei Wohngebäuden

Ausnahmen

  1. Widerspricht anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten (z.B. Denkmalschutz)
  2. Technisch unmöglich, beispielsweise:
    1. Nur Nordausrichtung verfügbar
    2. Konstruktiv ungeeignete Dächer (Reet)
    3. Nicht ausreichende Standsicherheit (Statik)
  3. Wirtschaftlich nicht vertretbar
    1. Einzelfallprüfung mit Wirtschaftlichkeitsberechnung

Quellen:

  1. https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/E/energiewende/_faqs_ewkg/faq_ewkg_pv/faq_ewkg_pv_gebaeude/akkordeon_faq_ewkg_pv_gebaeude

Verantwortung und Handlungsempfehlungen

Die Einhaltung der Solarpflicht obliegt grundsätzlich den Bauherren, nicht dem ausführenden Fachbetrieb. Wir empfehlen ausführenden Fachbetrieben, auf die Solarpflicht hinzuweisen (bspw. einen schriftlichen Hinweistext in Angebote aufzunehmen).


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